Wo ich ja letztens bei Recht und Unrecht war. Du erinnerst dich? Die Sache an der SB-Kasse? Ob ich da ein Pling gehört habe oder es mir nur „eingebildet“ habe? Egal, ich vergaß, du bist vergesslich, weil alt, oder glaubst, du könntest quer lesen, was du aber definitiv nicht kannst. Oder das Thema hat dich nicht interessiert. Deshalb für dich jetzt mal von meiner Seite eine Konzentrationsaufgabe. Also, geh Pipi machen egal aus welchen Gründen: Gebärmutterabsenkung oder Prostata. Oder beides, falls du dich im hohen Alter noch immer nicht für ein Geschlecht entscheiden konntest. Leg dir zur Not noch ein Traubenzucker hin von wegen Konzentrationsabfall. Und denk dran, du bist kein Goldfisch!
Hier für dich ein Artikel aus meinem SCHAUFENSTER, Rubrik § Ihr gutes Recht in guten Händen §: Das Berliner Testament ist für Eheleute die wohl gängigste Form, den gemeinsamen Nachlass zu regeln. Stirbt einer von beiden, erhält der überlebende Ehepartner alles. Geht später auch dieser von der Welt, wird meist den Kindern das gesamte Vermögen vermacht. Nicht immer will sich der Nachwuchs aber bis zum Ableben des zweiten Elternteils gedulden, um ein Stück des Erbes abzubekommen. Denn grundsätzlich kann er seinen Pflichtteil schon beim Tod des ersten Elternteils einfordern. Für den jeweils überlebenden Elternteil kann das herausfordernd werden – zum Beispiel, wenn das gesamte Kapital im Familienheim steckt und ohne den Verkauf der Immobilie kein Geld zum Auszahlen des Pflichtteils vorhanden ist. Ja, ich leide mit dir, trockenes Thema, aber challenge: Weiterlesen! Um solche Begehren für den Nachwuchs unattraktiv zu machen, sind Berliner Testamente oft mit einer Pflichtteilsstrafklausel versehen. Sie sieht vor, dass Kinder vom Erbe des länger lebenden Elternteils ausgeschlossen werden, sollten sie diesen nach dem Tod eines Elternteils mit Pflichtteilsansprüchen konfrontieren. Auf diese Weise soll der Nachlass zusammengehalten werden. Üblicherweise ist die Pflichtteilsstrafklausel so formuliert, dass der Ausschluss vom Erbe erfolgt, wenn die Geltendmachung des Pflichtteils „gegen den Willen“ des überlebenden Elternteils erfolgt. Und das reicht in der Regel aus, um die Klausel in der Praxis auch rechtssicher durchzusetzen. Drängt der Nachwuchs schon frühzeitig auf seinen Pflichtteil, müssen überlebende Elternteile nicht zwingend ihren Unmut über das Begehren äußern, damit die Klausel greift. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az.: 8 W 56/24) verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Ich weiß, du bist vollkommen überfordert, fast am Limit, der Artikel ist viel zu lang für dich. Aber halte durch! Du schaffst es!
In dem konkreten Fall hatte eine Tochter ihre Mutter nach dem Tod des Vaters um Auszahlung des Pflichtteils gebeten. Die Ansprüche lies die Mutter mit Anwaltsschreiben bestätigen und kam dem Wunsch der Tochter nach. Als auch die Mutter starb, wurde der Sohn darauf Alleinerbe, die Tochter erhielt erneut nur ihren Pflichtteil. Zurecht, wie das Gericht klarstellte. Ein entgegenstehender Wille sei regelmäßig bereits dann festzustellen, wenn Pflichtteilsberechtigte – wie hier geschehen – einseitig und in konfrontativer Weise zur Durchsetzung ihrer Ansprüche an Erben herantreten. Eine zusätzliche Äußerung sei dann nicht nötig. Denn diese könne vom subjektiven Empfinden der Beteiligten abhängen, wovon das Greifen der Pflichtteilsstrafklausel nicht abhängen dürfe.
Hat sich das nicht gelohnt? Ist das nicht so was von lustig? Das Gesicht der Tochter hätte ich so was von gerne gesehen! Und du kannst jetzt so was von stolz auf dich sein: durchgehalten, respektive Pipi eingehalten!
Neulich habe ich dir ja auch von meinem aktuellen Projekt erzählt. Nein, es gibt auch noch etwas anderes, als sich Gedanken darüber zu machen, wie ich meine Lieblingsdiscounter betuppe. Wobei ich gar nicht mal weiß, ob das aktuelle Projekt nicht auch schon im weitesten Sinne unter Betuppen fällt. Weil, so lange wie ich da jetzt geschaut und gesessen habe. Ich habe mich geradezu wund geguckt und wund gesessen, dass ich erst einmal für Monate, wenn nicht sogar für Jahre bedient bin. Ich weiß nicht, wie der Rainer, der Woelki, das sieht. Oder möchte er, respektive sie, dass ich es mit Maria anspreche? Inwiefern es das nicht in Ordnung findet, quasi im Vorhinein Eindruck zu tanken. Oder was meint, und seine Meinung liegt mir natürlich so was von am Herzen, der Leo dazu? Ich habe mir ja so was von Zeit gelassen, dass ich mich auch einmal den Besuchern widmen konnte: Ein Elternpaar (darf ich das heutzutage so noch sagen?), das Töchterchen gefühlt neun Jahre, aber abwechselnd auf Mamas oder Papas Arm (darf ich auch nicht mehr sagen, oder?). Jedenfalls wurde das Töchterlein (ich sage sicherheitshalber Kind oder kleiner Mensch mit Kleid und langen Haaren) von beiden Seiten zugetextet:“ Guck mal, die Maria. Schau mal, das Jesulein! Schau mal, sieh mal, guck mal.“ Die Frage ist halt die, habe ich die katholische Kirche insofern geprellt, als dass ich für die kommenden Jahre, also quasi für den Rest meines Lebens, genug Kölner Dom getankt habe und deshalb nie den zukünftigen Eintritt bezahlen werde?
Als ich nach unendlich langer Zeit gefühlt als Touri die heilige Halle verließ, fiel mir wieder ein, wie oft ich mich über Touristen lustig gemacht habe. Wenn die von sich Selfies gemacht haben mit ihren Handys auf Selfiesticks. Ich war in einer derartigen Urlaubsstimmung, dass ich plötzlich auch das dringende Bedürfnis hatte, ein Selfie zu machen. Und ich will mich mal so ausdrücken. Es wäre ja noch schöner, wenn so ein Stick nicht seine Daseinsberechtigung hätte. Wozu dann kaufen? Hat er. Schau dir doch mal oben das Foto an. Du hast dich ja sicherlich schon gefragt, was das jetzt wieder soll. Jetzt weißt du es: der Versuch eines Selfies meinerseits mit Dom im Hintergrund.